Satzung der International Allstyle Federation of Martial Arts e.V.

Stand: 2015

§1 NAME, SITZ, EINTRAGUNG, GESCHÄFTSJAHR

Der Verein trägt den Namen International Allstyle Federation of Martial Arts e.V. IAF. Er ist in das Vereinsregister eingetragen worden. Sein Sitz ist Erndtebrück. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 AUFGABE

Der Verein dient der Pflege, Forderung und Weiterverbreitung des Jiu Jitsu Sports und weiterer Budo - Sportarten. Insbesondere macht es sich der Verein zur Aufgabe Prüfungsordnungen aufzustellen sowie Prüfungen und Lehrgange abzuhalten. Der Verein verfolgt durch Forderung der körperlichen Ertüchtigung durch die Budo Sportarten ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützichkeitsverordnung.

§3 GEMEINNÜTZIGKEIT

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliiche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 MITGLIEDSCHAFT

(1) Fördernde Mitglieder können alle Personen sein, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die gewillt sind, die Ziele der International Allstyle Federation of Martial Arts e. V. IAF durch regelmäßige Jahresbeiträge zu unterstützen. (2) Ordentliche Mitglieder können Einzelpersonen, Vereine, Schulen, Firmen und Körperschaften werden, die dem Jiu Jitsu Sport dienen wollen. Jedes Mitglied erhält einen Sportpass. (3) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Anmeldung und Aufnahme erworben. Den Aufnahmeantrag nimmt der Vorstand entgegen, der auch über die Aufnahme entscheidet. Über die Aufnahme von Einzelpersonen als ordentliche Mitglieder entscheidet auf besonderen Antrag der Vorstand. (4) Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§5 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

Der Aufnahmeantrag ist unter Angabe des Namens, Berufes, Alters und der Wohnung schriftlich einzureichen. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben. Die Mitglieder sind verpflichtet, die sportlichen Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen.

§6 ENDE DER MITGLIEDSCHAFT

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen; er muss schriftlich bis zum 30. September des Jahres angezeigt sein. Mitglieder, die den Beitrag über den Schluss des Geschäftsjahres hinaus nicht nach einmaliger Mahnung entrichtet haben, können durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Einen wichtigen Grund stellt insbesondere dar:

  1. a) grober oder wiederholter Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins
  2. b) unehrenhaftes oder grob unsportliches Verhalten

§7 BEITRÄGE

Die Beiträge der ordentlichen sowie der fördernden Mitglieder werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist im Voraus zu entrichten. Nichterbringung des Beitrages im Laufe eines Jahres führt zum automatischen Austreten aus dem IAF e.V..

§8 ORGANE DES VEREINS

Organe des Vereins sind:

  1. a) die Mitgliederversammlung
  2. b) der Vorstand

§9 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Die aus den ordentlichen Mitgliedern bestehende Mitgliederversammlung ist zuständig für:

  1. a) Entlastung des Vorstands
  2. b) Neuwahlen
  3. c) Satzungsänderungen
  4. d) Festlegen des Mitgliedsbeitrages
  5. e) Auflösung des Vereins

Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. Die Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn wenigstens 1/3 der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich beantragt. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung spätestens einen Monat vorher durch schriftliche Einladung an die ordentlichen Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins bedürfen jedoch einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand kann jederzeit auch eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Niederschrift über die Mitgliederversammlung und deren schriftlich abzufassenden Beschlüsse sind vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§10 VORSTAND

Der Vorstand setzt sich zusammen:

  1. a) aus dem 1. Vorsitzenden
  2. b) aus dem 2. Vorsitzenden
  3. c) aus dem Kassenwart

Um eine kontinuierliche Geschäftsführung zu gewährleisten, ist es erforderlich, die Wahlperioden zu staffeln. Die Kassenprüfer:

  1. a) 1. Kassenprüfer 1 Jahr
  2. b) 2. Kassenprüfer 2 Jahre

Mit folgender Begründung: Jedes Jahr scheidet der 1. Kassenprüfer aus und es wird ein neuer gewählt, der 2. Kassenprüfer rückt auf Platz 1 und der neu gewählte auf Platz 2, so ist immer ein erfahrener Kassenprüfer anwesend. Der Vorstand:

  1. a) 1. Vorsitzender 3 Jahre
  2. b) 2. Vorsitzender 2 Jahre
  3. c) Kassenwart 3 Jahre

Bei dieser Vorgehensweise ist gewährleistet, dass der Vorstand nicht mit einem Schlag abgewählt werden, oder aber geschlossen zurück treten kann, so dass eine ordentliche Geschäftsführung gewährleistet ist. Bei Mehrarbeit der Sonderaufgaben kann der Vorstand erweitert werden. Der Vorstand ist ein gesetzlicher Vorstand im Sinne des 826 BGB. Der 1. Vorsitzende ist nur mit einem anderen Vorstandsmitglied vertretungs- und zeichnungsberechtigt. Die übrigen Vorstandsmitglieder sind nur in ihrer Gesamtheit vertretungsberechtigt. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Die Mitgliederversammlung kann jedoch für einzelne Mitglieder eine angemessene Aufwandsentschädigung beschließen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens 2 anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag.

§11 VEREINSMITTEL

Alle Beitrage, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.

§13 VERMÖGEN BEI VEREINSAUFLÖSUNG

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports.

§14 HAFTUNG BEI LEHRGÄNGEN

Bei Lehrgängen und Veranstaltungen des Verbandes ist der Vorstand des IAF e.V. von der Haftung ausgeschlossen.

§15 INKRAFTTRETEN

Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 21.08.2010 einstimmig beschlossen.